Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Lippstädter Netzwerk für Frieden und Solidarität e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Lippstadt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung einer pluralistischen Gesellschaft, von Toleranz, Völkerverständigung und Offenheit. Der Verein wendet sich aktiv gegen die Ausbreitung von Rassismus, Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO und §52 AO, Absatz 1 und 2, Nr. 10 und 13. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und praktizierte Solidarität.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Über einen Aufnahmeantrag, der mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die auf den Antrag folgende nächste Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betreffenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen, Beitragsrückzahlungen erfolgen nicht.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr entscheidet.

Befreiungen von der Beitragspflicht sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über einen Befreiungsantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Beschwerden gegen die Entscheidung sind nicht möglich.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

  1.  der Vorstand
  2.  die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen; zwei Vorsitzenden, Kassenführer*in und Schriftführer*in (Gesamtvorstand).
  2. Die Vorsitzenden tragen die Bezeichnung „Sprecher*in“. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Sprecher*innen sind gleichberechtigt. Sie vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. in jedem Geschäftsjahr stehen einzelne Mitglieder des Vorstands wie folgt zur Wahl: gerades Kalenderjahr -> 1. Sprecher*in und Schriftführer*in; ungerades Kalenderjahr -> 2. Sprecher*in und Kassenführer*in. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist auf der dem Antrag folgenden Sitzung des Vereins ein*e Nachfolger*in zu wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
    3. die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter ein*e Sprecher*in, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den*die Schriftführer*in – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Sitzungsleiter*in.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom*von der Sitzungsleiter*in zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

    • Ort und Zeit der Sitzung
    • die Namen der Teilnehmer*innen und des*der Sitzungsleiter*in
    • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§7 Rechnungsprüfer*in

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer*innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Geschäftsjahr steht eine*r der beiden Rechnungsprüfer*innen zur Wahl: gerades Kalenderjahr -> 1. Rechnungsprüfer*in; ungerades Kalenderjahr -> 2. Rechnungsprüfer*in. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstands und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstands
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer*innen und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung des Vereins
    8. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
    9. Ausschluss eines Vereinsmitglieds
  2.       1. die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Eine                         außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
      • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
      • wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Schriftführer*in schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung wird von einem*einer Sprecher*in, bei dessen*deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den*die Leiter*in. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in und eine*n Protokollführer*in

Vorstandswahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds durch schriftliche und geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann im sofortigen Anschluss an die Mitgliederversammlung unter Wegfall von Form und Frist eine neue Mitgliederversammlung durch den*die Versammlungsleiter*in einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst die Sprecher*innen, dann die übrigen Mitglieder.

Es gilt der*die Kandidat*in als gewählt, der*die mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Versammlungsleiter*in durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll muss enthalten:

      • Ort und Zeit der Versammlung
      • Name des*der Versammlungsleiter*in und des*der Protokollführer*in
      • Zahl der erschienenen Mitglieder
      • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
      • die Tagesordnung
      • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
      • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
      • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Sprecher*innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Zahlung aller Verbindlichkeiten Amnesty International Deutschland e.V. zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Oktober 2020