Die AfD stellt sich gerne als Opfer einer angeblich immer stärker werdenden Einschränkung der Meinungsfreiheit dar. Sie ignoriert, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist, dass sie auch ihre Grenzen finden kann.
Völlig übersieht die AfD, dass nicht nur sie eine Meinungsfreiheit hat – sie verbreitet doch und darf das ja auch tagtäglich völlig unsinnige Thesen, insbesondere zum Thema Zuwanderung, Klima, Religionsfreiheit – aber auch andere haben eine Meinungsfreiheit und das Recht, zu widersprechen. Das wird von der AfD häufig fälschlicher Weise als Behinderung der Meinungsfreiheit dargestellt; sie hat aber nur das Recht, zu sagen, was sie möchte – nicht aber das Recht, Widerspruch nicht zu dulden.
Auch gilt, dass die Meinungsfreiheit an natürliche Grenzen stößt – nämlich dort, wo andere Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe oder in ihrer Meinung oder körperlichen Unversehrtheit durch die Meinung Anderer (z.B. der AfD) beeinträchtigt werden.
Im Gesetzestext des Internationalen Pakts für bürgerliche Rechte von 1966 heißt es dazu in Art. 19: Jedermann hat das Recht auf ungehinderte Meinungsfreiheit … Die Ausübung der … vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer …“ Das wird in unserer Verfassung, Art. 5, Abs. 2 umgesetzt.
So ist die Diskriminierung nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt; man darf keine Lügen verbreiten, Tatsachen bewusst leugnen (z.B. Holocaust) und nicht zu Gewalt aufrufen.
Wie übergriffig die AfD die Meinungsfreiheit nutzt, soll im Folgenden an Originalaussagen der AfD offengelegt werden.